AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber).
Die jeweils aktuelle, gültige Fassung ist maßgebend.
Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Preisänderungen

Zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Schreiner-/Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, usw. erfolgten, sind vorbehalten.

2.1. Angebotsbindung

Alle von uns erstellten Angebote (schriftlich,mündlich) und Preisangaben (auch Schätzangebote, ungefährer Preisbereich) gegenüber dem Kunden, sind immer in Preis und Menge freibleibend, auch wenn hierauf nicht gesondert hingewiesen wird.

2.2. Kostenerhöhungen bei Montage

Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Gewissen und Fachwissen erstellt. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 20 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen.

3. Auftragsannahme

Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung/Annahme des Auftragsnehmers zustande.
Dies gilt auch bei vorbehaltloser Annahme von Lieferungen und Leistungen trotz Kenntnis widersprechender oder abweichender Bedingungen des Kunden.

3.1. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde und der Auftraggeber den Auftragnehmer vorab darauf hinweist, das die Abnahmewirkung eintritt. Die Abnahmewirkung tritt sieben Werktage nach der zweiten Aufforderung ein.

4. Lierfertermin

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist automatisch um die Dauer der Verzögerung.

5. Zahlung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung hat grundsätzlich per Überweisung zu erfolgen. Wechselzahlungen bzw. anderweitige Zahlungsmöglichkeiten, sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Daraus resultierende Kosten gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

5.1. Zahlungsziel

Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 Prozent der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig. Eine zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Zahlungseingang zu laufen. Weitere 25 Prozent der Auftragssumme sind vor Anlieferung zu begleichen. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auslieferung zurückzuhalten. Der verbeleibende Rest ist bei Fertigstellung und Rechnungslegung fällig. Gelegte Rechnungen sind sofort fällig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf Grund von Mängeln oder Reklamationen den Gesamt- bzw. Restbetrag einzubehalten.

5.2. Zahlungsverzug

Bei Verzug der Zahlungen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 15 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

5.3. Abschlagszahlungen

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung, in Höhe des erbrachten Leistungswertes, berechnet werden, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird oder der Auftragnehmer Sicherheit leistet.

6. Maßangaben durch den Auftraggeber

Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet auch der Auftraggeber für deren Richtigkeit. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon sofort zu unterrichten und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Alle daraus resultierenden Kosten bzw. Verzugsfolgen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

7. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

8. Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der vereinbarten Erfüllung (Abholung, Lieferung, Einbau) auf den Auftraggeber über. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt auch bereits das Abladen der Ware beim Auftraggeber.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

11. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Weitere gesetzliche Rüge- und Gewährleistungsfristen bleiben unberührt bestehen.

12. Pauschalierter Schadenersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zu 25 Prozent der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Bei Sonderanfertigungen kann sich der Prozentsatz des Pauschaliertem Schadensersatzes bis zur gesamten Auftragssumme erhöhen, jeweils abhängig vom derzeitigen Auftragsfortschritt. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

13. Rückgaberecht

Bei Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen ist das gesetzlich geltende Rückgaberecht grundsätzlich ausgeschlossen. Weiterhin gilt bei geforderter Rücknahme von Lager- oder Handelsware eine Wiedereinlagerungsgebühr von 25 Prozent.

14. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

Beschläge und gängige/bewegliche Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten
Außenanstriche sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn sie nicht ausdrücklich anders vereinbart sind. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

14.1. Verschleiß

Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

14.2. Abweichungen

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, usw.) liegen und üblich sind.

15. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

16. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt unabdingbar das Amtsgericht Straubing als vereinbart.

Stand 1.1.2007

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